- Veredelungsvorgang
- Im Rahmen der ⇡ aktiven Veredelung, Art. 114 IIc ZK, und ⇡ passiven Veredelung, Art. 145 IIIb ZK, Veredelung sind drei gemeinsame V. zu unterscheiden. Bei der Bearbeitung bleibt die Einfuhrware gegenständlich individuell mit ihren wesentlichen Merkmalen erhalten, z.B. beim Färben von Geweben. Bei der Verarbeitung findet eine weit gehende Umgestaltung der Einfuhrware statt. Sie bleibt nur der Substanz nach erhalten, z.B. beim Herstellen von Bier aus Hopfen und Malz. Ausbesserung einschließlich Instandsetzung und Regulierung als dritter V. ist etwa die Reparatur einer Uhr, der Wartungsdienst bei Fahrzeugen, die Reinigung von Geweben. Zusätzlich gibt es als vierten V. bei der aktiven Veredelung die Verwendung von Produktionshilfsmitteln. Das sind ⇡ Nichtgemeinschaftswaren, die nicht in die ⇡ Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern lediglich deren Herstellung ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie dabei vollständig verbraucht werden wie etwa Gussformen oder Abdeckfolien.
Lexikon der Economics. 2013.